Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

DVO ProstSchG NRW

§ 1 Ausübung der Prostitution, Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/1#abs-1 (1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 2 bis 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) mit Ausnahme des § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Kreisordnungsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/1#abs-2 (2) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gleichstellung zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20ProstSchG%20NRW/1#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für das Gewerberecht zuständige Ministerium.

§ 2